Satzung

 

PDF-Download: Satzung BVZL

Satzung des Bundesverbandes Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen
(Stand: 24.09.2012)

Inhalt

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2. Zweck des Vereins
§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4. Mitgliedschaft

§ 5. Pflichten der Mitglieder
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. Austritt der Mitglieder
§ 8. Ausschluss von Mitgliedern
§ 9. Mitgliedsbeitrag
§ 10. Organe des Vereins
§ 11. Die Mitgliederversammlung
§ 12. Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 14. Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse § 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16. Der Vorstand
§ 17. Amtsdauer des Vorstands
§ 18. Zuständigkeit des Vorstands
§ 19. Beirat
§ 20. Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 21. Auflösung des Vereins
§ 22. Inkrafttreten

§ 1.

1.1.

1.2.

1.3. 1.4. § 2.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen“ (BVZL).

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist München.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die Interessen von Initiatoren, Dienstleistern und Anlegern, die im Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätig sind. Er setzt sich für die wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Belange seiner Mitglieder ein.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 3.1.  Als ordentliche Mitglieder des Vereins können neben den Gründungsmitgliedern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB aufgenommen werden, die im Zweitmarkt für Lebensversicherungen als Initiatoren tätig sind.

  2. 3.2.  Als Fördermitglieder des Vereins können darüber hinaus Unternehmer im Sinne von § 14 BGB aufgenommen werden, die Dienstleistungen für Anbieter im Zweitmarkt für Lebensversicherungen erbringen.

1

  1. 3.3.  Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

  2. 3.4.  Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen und muss angeben, ob die Aufnahme entweder als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied beantragt wird.

  3. 3.5.  Der Vorstand muss die Mitglieder über den Aufnahmeantrag informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben. Wenn sich ein Mitglied nicht innerhalb der gesetzten Frist gegen die Mitgliedschaft ausspricht, gilt das neue Mitglied als aufgenommen. Spricht sich ein Mitglied gegen die Aufnahme aus, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt dann durch Beschluss des Vorstandes, der dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Die endgültige Aufnahme als Mitglied ist erst erfolgt, wenn der anteilige Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung des Vereins für den restlichen Zeitraum des Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto eingegangen ist.

  4. 3.6.  Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft mit Begründung ablehnen. Gegen den Ablehnungsbeschluss kann das abgelehnte Unternehmen beim Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  5. 3.7.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1.

4. 2.

4.3.

Dem Verein gehören neben den Gründungsmitgliedern ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder an.

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5. Pflichten der Mitglieder

  1. 5.1.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Vereins nach außen zu vertreten und dessen Ansehen zu wahren.

  2. 5.2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und dazu beizutragen, dass die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

  3. 5.3.  Die Mitglieder haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben des Vereins berühren, den Vorstand zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 6.1.  Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod des Mitglieds
    – mit der Auflösung der juristischen Person bzw. mit der Auflösung der rechtsfähigen Personengesellschaft
    – durch freiwilligen Austritt (§ 7)
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)

  2. 6.2.  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

2

§ 7. Austritt der Mitglieder

  1. 7.1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt.

  2. 7.2.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

  3. 7.3.  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  4. 7.4.  Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge.

§ 8. Ausschluss von Mitgliedern

  1. 8.1.  Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  2. 8.2.  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung, bei einem schweren Vereinsschädigenden Verhalten oder bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit für zu entrichtende Mitgliedsbeiträge vor.

  3. 8.3.  Vor dem Ausschluss sind andere Sanktionen (z.B. Rüge, Verweis, Ermahnung oder Geldbuße) möglich, jedoch nicht zwingend.

  4. 8.4.  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  5. 8.5.  Nach Eröffnung des Ausschlussverfahrens erlöschen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds.

§ 9. Mitgliedsbeitrag

  1. 9.1.  Alle Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

  2. 9.2.  Ordentliche Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag von jährlich Euro 5.000,–.

  3. 9.3.  Fördermitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag von jährlich Euro 4.000,–.

  4. 9.4.  Die Mitgliederversammlung erlässt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung, welche die näheren Einzelheiten über die Beitragsmodalitäten bestimmt.

§ 10. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 11) 2. der Vorstand (§ 16)
3. der Beirat (§ 19)

3

§ 11. Die Mitgliederversammlung

11.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen.

  1. 11.2.  JedesMitgliedhateineStimme;diesgiltnichtfürFördermitglieder.

  2. 11.3.  Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein anderes ordentliches Mitglied oder ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist vor der Abstimmung beim Vorstand bzw. der Geschäftsstelle einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Vertretung durch den Dritten mit einfacher Mehrheit ausschließen, sofern die Interessen des Vereins durch die Vertretung objektiv gefährdet sind. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied auf Verlangen in schriftlicher Form, per Fax oder E-Mail mitzuteilen.

  3. 11.4.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    – Die Wahl des Vorstandes und des Beirates.
    – Die Wahl eines Kassenprüfers. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören und muss kein Mitglied des Vereins sein.
    – Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Budgets für das nächste Geschäftsjahr.
    – Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfers.
    – Die Entlastung des Vorstandes.
    – Die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und über die Höhe einer Umlage.
    – Jede Änderung oder Neufassung der Satzung.
    – Die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
    – Die Auflösung des Vereins.
    – Die Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

  4. 11.5.  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs eine Stellungnahme oder eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. 12.1.  MindestenseinmalimJahristeineordentlicheMitgliederversammlungeinzuberufen.

  2. 12.2.  DerVorstandlädtschriftlichunterEinhaltungeinerFristvondreiWochenalleMitgliederdes Vereins unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einem Rundschreiben oder Bekanntmachungsblatt des Vereins erfolgen.

  3. 12.3.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  4. 12.4.  DerVorstandsetztdieTagesordnungfestundnimmtErgänzungsanträgederMitgliederentgegen. Lehnt der Vorstand eine Tagesordnungsergänzung ab, so ist die Mitgliederversammlung hierüber während der Mitgliederversammlung zu informieren, die den Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Stimmen auf die Tagesordnung setzen kann.

§ 13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. 13.1.  JedeordnungsgemäßeinberufeneMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennmindestens ein Viertel (25 %) der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.

  2. 13.2.  BeiBeschlussunfähigkeitistderVorstandverpflichteteineweitereMitgliederversammlung einzuberufen.

13.3. DerVorstandbestimmtdenLeiterderMitgliederversammlung.

4

  1. 13.4.  DieMitgliederversammlungistnichtöffentlich.

  2. 13.5.  Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich geheim abzustimmen.

  3. 13.6.  BeiderBeschlussfassungentscheidetdieMehrheitderanwesendenoderordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder (einfache Mehrheit), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mehrheit errechnet sich nach den abgegebenen Ja- und Neinstimmen.

  4. 13.7.  Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung 0der Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  5. 13.8.  Versammlungsbeschlüssekönnenauchschriftlichund/oderperTelefaxsowieimWegeeiner Telefon- bzw. Web-Konferenz gefasst werden, wenn allen ordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand mit einer Ankündigungsfrist von drei Wochen Gelegenheit gegeben wird, sich an der Beschlussfassung zu beteiligen.

    Für die schriftliche Stimmabgabe bzw. die Stimmabgabe per Telefax ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Gibt ein Mitglied innerhalb der gesetzten Frist seine Stimme nicht ab, gilt dies als Enthaltung.

§ 14. Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

  1. 14.1.  ÜberdieinderMitgliederversammlunggefasstenBeschlüsseistvomVersammlungsleiterein Protokoll anzufertigen.

  2. 14.2.  DasProtokollistvondemVersammlungsleiterzuunterzeichnenundallenMitgliedernperPost, Telefax oder E-Mail zuzuleiten.

§ 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. 15.1.  DerVorstandkannjederzeiteineaußerordentlicheMitgliederversammlungeinberufen.

  2. 15.2.  EineaußerordentlicheMitgliederversammlungmusseinberufenwerden,wennesdasInteresse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 16. Der Vorstand

  1. 16.1.  DerVorstandbestehtausmindestenseinerPersonundmaximaldreiPersonen.

  2. 16.2.  DerVorstandistVorstandimSinnedes§26BGB.DerVereinwirdgerichtlichundaußergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Sollten zwei oder mehr Vorstände bestellt sein, so wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  3. 16.3.  DerVorstandkannsicheineGeschäftsordnunggeben.

§ 17. Amtsdauer des Vorstands

17.1 Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit mindestens einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

17.2. DieWiederwahlvonVorstandsmitgliedernistbeliebighäufigmöglich.

5

17.3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandes vorschlagen und im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch die Mitgliederversammlung wählen lassen.

§ 18. Zuständigkeit des Vorstands

  1. 18.1.  DerVorstandistfüralleAngelegenheitendesVereinszuständig,soweitsienichtdurchdie Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. 18.2.  ErführtdieGeschäftedesVereinsimRahmendesgenehmigtenBudgetsundverwaltetdas Vereinsvermögen.

  3. 18.3.  Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
    – Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    – Einberufung der Mitgliederversammlung
    – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – Erstellung und Vorlage des Rechenschaftsberichts
    – Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    – Repräsentation des Vereins, insbesondere durch seine Teilnahme an Messen, Ausstellungen und T agungen
    – Durchführung der Liquidation des Vereins nach Auflösung
    – Der Vorstand bestimmt unter Einhaltung der Satzung die Politik des Vereins

§ 19. Beirat

  1. 19.1.  Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei der Durchführung der Vereinsaufgaben zu unterstützen.

  2. 19.2.  Auf Einladung des Vorstandes nehmen die Beiratsmitglieder an den Vorstandssitzungen teil. Die Beiratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

  3. 19.3.  Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

  4. 19.4.  DieBeiratsmitgliederwerdenvomVorstanddesVereinsvorgeschlagenundvonder Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

  5. 19.5.  ScheideteinBeiratsmitgliedvorzeitigaus,sokannderVorstandbiszurnächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

§ 20. Geschäftsstelle und Geschäftsführung

  1. 20.1.  DerVerein,vertretendurchdenVorstand,richteteineGeschäftsstelleinMünchenein.

  2. 20.2.  SieistordnungsgemäßnachdenRegelneinerklaren,übersichtlichenundnachkaufmännischen Grundsätzen ausgerichteten Geschäftsführung zu verwalten. Die Geschäftsstelle muss ihre Aufgaben unabhängig von den Interessen einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen wahrnehmen.

§ 21. Auflösung des Vereins

21.1. DerVereinkanndurchBeschlussderMitgliederversammlung(vgl.§13Abs.7derSatzung) aufgelöst werden.

21.2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

6

21.3. DasVereinsvermögenfälltnachderLiquidationanteiligandiezumZeitpunktderVereinsauflösung vorhandenen Mitglieder.

21.4. DievorstehendgenanntenVorschriftengeltenentsprechendfürdenFall,dassderVereinaus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 22. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2004 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.