
Beitragsordnung
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Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung wird von den Mitgliedern des BVZL e.V. folgende Beitragsordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 erlassen:
§ 1 Beitragshöhe
1.1. Laut § 9 der Satzung beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder 5.000,- E und für Fördermitglieder 4.000,- E. Die Höhe des Jahresbeitrages bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr.
- 1.2. Für Neumitglieder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres dem Verband beitreten, wird der volle Jahresbeitrag erhoben; für Neumitglieder, die ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres dem Verband beitreten wird der halbe Jahresbeitrag erhoben. Maßgeblich ist das Datum der Aufnahme.
- 1.3. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht (EuGH-Urteil vom 21.03.2002) als Umsatzsteuerbarer Nettobeitrag zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 2 Fälligkeit des Beitrages
Der jährliche Mitgliedsbeitrag zuzüglich der Umsatzsteuer wird im Januar eines Kalenderjahres vom Vorstand in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 3 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.