Beitragsordnung

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Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung wird von den Mitgliedern des BVZL e.V. folgende Beitragsordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 erlassen:

§ 1 Beitragshöhe

1.1. Laut § 9 der Satzung beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder 5.000,- E und für Fördermitglieder 4.000,- E. Die Höhe des Jahresbeitrages bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr.

  1. 1.2.  Für Neumitglieder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres dem Verband beitreten, wird der volle Jahresbeitrag erhoben; für Neumitglieder, die ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres dem Verband beitreten wird der halbe Jahresbeitrag erhoben. Maßgeblich ist das Datum der Aufnahme.
  2. 1.3.  Der Mitgliedsbeitrag versteht sich in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht (EuGH-Urteil vom 21.03.2002) als Umsatzsteuerbarer Nettobeitrag zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 2 Fälligkeit des Beitrages

Der jährliche Mitgliedsbeitrag zuzüglich der Umsatzsteuer wird im Januar eines Kalenderjahres vom Vorstand in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 3 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.